Die Intervalle auf einen Blick
Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/573 staffelt die Dichtheitskontrollen an ortsfesten Kälteanlagen, Klimaanlagen und Wärmepumpen nach dem CO₂-Äquivalent der Füllmenge. Für Kältemittel aus Anhang I der Verordnung gilt:
| CO₂-Äquivalent der Füllmenge | Prüfintervall | mit Leckage-Erkennungssystem |
|---|---|---|
| unter 5 t | keine Prüfpflicht | – |
| 5 bis unter 50 t | alle 12 Monate | alle 24 Monate |
| 50 bis unter 500 t | alle 6 Monate | alle 12 Monate |
| ab 500 t | alle 3 Monate | alle 6 Monate |
Die Werte sind Mindestabstände: Häufiger prüfen ist immer zulässig. Ein Leckage-Erkennungssystem verdoppelt den zulässigen Abstand zwischen zwei Kontrollen.
So berechnen Sie das CO₂-Äquivalent
Das CO₂-Äquivalent ist die Füllmenge, gewichtet mit dem Treibhauspotenzial (GWP) des eingesetzten Kältemittels:
Füllmenge (kg) × GWP des Kältemittels ÷ 1.000 = CO₂-Äquivalent (t)
- Füllmenge ablesen. Die Menge des Kältemittels in Kilogramm steht auf dem Typenschild oder in den Anlagenunterlagen.
- GWP nachschlagen. Den Wert entnehmen Sie der Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/573. Bei Gemischen ergibt er sich aus den Anteilen der enthaltenen Stoffe: R-410A besteht je zur Hälfte aus R-32 (GWP 675) und R-125 (GWP 3.500) und kommt damit auf 2.088.
- Multiplizieren und teilen. Füllmenge mal GWP, das Ergebnis durch 1.000 – das ergibt das CO₂-Äquivalent in Tonnen.
- Intervall ablesen. Mit dem Ergebnis gehen Sie in die Tabelle oben und lesen das Prüfintervall ab.
2,1 kg R-32 × 675 ÷ 1.000 = 1,4 t CO₂e → keine Prüfpflicht
38,2 kg R-410A × 2.088 ÷ 1.000 = 79,8 t CO₂e → Kontrolle alle 6 Monate
Zwei Anlagen mit derselben Füllmenge können also in völlig verschiedenen Intervallen landen – entscheidend ist das Kältemittel. Beim Umstieg auf ein Kältemittel mit niedrigerem GWP kann eine Anlage in eine günstigere Stufe rutschen oder ganz aus der Prüfpflicht fallen.
Für Ihre eigene Anlage rechnet das der CO₂e- und Prüffristen-Rechner: Kältemittel wählen, Füllmenge eintragen, Intervall ablesen – bei HFO-haltigen Gemischen einschließlich der Mengenschwelle in Kilogramm.
Was die Schwellen verschiebt
Leckage-Erkennungssystem
Ist ein Leckage-Erkennungssystem installiert, verdoppelt sich der zulässige Abstand: Aus zwölf Monaten werden 24, aus sechs Monaten zwölf, aus drei Monaten sechs. Ab 500 Tonnen CO₂-Äquivalent ist ein solches System nach Artikel 6 der Verordnung nicht mehr freiwillig, sondern vorgeschrieben. Das System selbst ist mindestens einmal jährlich auf Funktion zu kontrollieren.
Hermetisch geschlossene Anlagen
Anlagen, die als hermetisch geschlossen gekennzeichnet sind, unterliegen der Kontrollpflicht erst ab 10 Tonnen CO₂-Äquivalent statt ab 5 Tonnen. Die Kennzeichnung ist dabei Voraussetzung, nicht die Bauart allein.
HFO-Kältemittel zählen nach Gewicht
Für Stoffe aus Anhang II Gruppe 1 – die ungesättigten Kältemittel, umgangssprachlich HFO, etwa R1234yf oder R1234ze – gilt keine CO₂e-Schwelle, sondern eine Mengenschwelle: kontrollpflichtig ab 1 Kilogramm Füllmenge, halbjährlich ab 10 Kilogramm, vierteljährlich ab 100 Kilogramm. Bei hermetisch geschlossenen Anlagen liegt die Grenze bei 2 Kilogramm.
Enthält ein Gemisch sowohl Stoffe nach Anhang I als auch nach Anhang II Gruppe 1, sind beide Schwellen zu prüfen – die in Tonnen CO₂-Äquivalent und die in Kilogramm.
Was mit der Verordnung (EU) 2024/573 neu ist
Die Verordnung (EU) 2024/573 ist am 11. März 2024 in Kraft getreten und hat die frühere F-Gase-Verordnung abgelöst. Für die Dichtheitskontrolle sind vor allem zwei Punkte relevant:
- HFO sind einbezogen. Kältemittel aus Anhang II Gruppe 1 waren zuvor nicht in die Kontrollpflicht einbezogen. Wer auf R1234yf oder R1234ze umgestellt hat, prüft seitdem ab 1 Kilogramm Füllmenge.
- Nachkontrolle nach Reparatur. Wurde eine Leckage repariert, ist der Erfolg zu überprüfen: frühestens nach 24 Stunden Betriebszeit, spätestens innerhalb eines Monats nach der Reparatur, durch eine zertifizierte Person.
Den vollständigen Wortlaut finden Sie in der Verordnung (EU) 2024/573.
Was dokumentiert werden muss
Die Kontrolle allein genügt nicht – Artikel 7 der Verordnung verlangt Aufzeichnungen für jede einzelne kontrollpflichtige Anlage. Dazu gehören Art und Menge des enthaltenen Kältemittels, nachgefüllte und zurückgewonnene Mengen, Zeitpunkte und Ergebnisse der Kontrollen und Reparaturen sowie das ausführende Unternehmen. Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren, in Papierform oder digital.
Verantwortlich ist formal der Betreiber der Anlage. In der Praxis führt die Aufzeichnungen meist der Fachbetrieb, der die Anlage wartet – und genau dort entsteht der Aufwand: Fristen auseinanderhalten, Nachweise wiederfinden, den Überblick über viele Anlagen behalten.
Auf Papier und in Excel
- CO₂-Äquivalent pro Anlage von Hand ausrechnen
- Frist in eine Liste eintragen und im Blick behalten
- Nachweise in Ordnern suchen, wenn jemand fragt
Mit Friello
- CO₂-Äquivalent entsteht aus den Stammdaten der Anlage
- Die nächste Frist wird abgeleitet und als Ampel angezeigt
- Prüfungen und Ergebnisse liegen in der Akte der Anlage
Wie Friello das abbildet, steht auf den Seiten zur Dichtheitsprüfung und Fristenableitung und zur digitalen Anlagenakte. Woher die Füllmengen kommen, zeigt die Kältemittel-Bilanz.