Servicevertrag, Wartungsvertrag, Vollwartung: die Begriffe
„Servicevertrag“ ist ein Sammelbegriff ohne feste Definition. Im Vertrag selbst sollte deshalb stehen, welche Leistungen gemeint sind. Die DIN 31051 teilt die Instandhaltung in vier Bereiche: Inspektion (den Zustand feststellen), Wartung (den Zustand erhalten, etwa reinigen, nachstellen, Verschleißteile tauschen), Instandsetzung (Fehler beheben) und Verbesserung.
Daraus ergeben sich drei gängige Vertragsformen:
| Vertragsform | Was enthalten ist |
|---|---|
| Inspektionsvertrag | Regelmäßige Kontrolle und Bericht über den Zustand, ohne Arbeiten an der Anlage |
| Wartungsvertrag | Inspektion plus Wartungsarbeiten nach festem Leistungsumfang; Reparaturen werden gesondert berechnet |
| Vollwartungsvertrag | Wartung plus Instandsetzung zu einem festen Preis; der Fachbetrieb trägt einen Teil des Reparaturrisikos |
Als Grundlage für den Leistungsumfang wird häufig das VDMA-Einheitsblatt 24186 herangezogen. Teil 3 beschreibt Wartungsleistungen für kältetechnische Geräte und Anlagen zu Kühl- und Heizzwecken.
Was in den Vertrag gehört: Checkliste
- Anlagenliste: Jede Anlage mit eindeutiger Kennung, Standort, Kältemittel und Füllmenge. Ohne Füllmenge lässt sich keine Prüffrist bestimmen.
- Leistungsumfang: Was bei jedem Termin geprüft und gewartet wird, als Liste oder mit Verweis auf VDMA 24186-3.
- Intervalle und Termine: Wie oft gewartet wird und wer den Termin anstößt.
- Gesetzliche Prüfungen: Ob die Dichtheitskontrollen nach F-Gase-Verordnung Teil des Vertrags sind, und in welchem Intervall (siehe nächster Abschnitt).
- Dokumentation: Wer das Wartungsprotokoll erstellt, wer die Aufzeichnungen je Anlage führt und in welcher Form der Betreiber sie erhält.
- Störungsdienst: Erreichbarkeit, Reaktionszeiten und was ein Notdiensteinsatz kostet.
- Vergütung: Was die Pauschale abdeckt (Arbeitszeit, Anfahrt, Kleinmaterial) und was extra berechnet wird (Ersatzteile, Kältemittel, Reparaturen).
- Kältemittel: Wer nachfüllt, zurückgewinnt und entsorgt, und wie die Mengen dokumentiert werden.
- Mitwirkung des Betreibers: Zugang zu den Anlagen, Meldung von Störungen und Änderungen.
- Laufzeit und Kündigung: Beginn, Mindestlaufzeit, Verlängerung, Kündigungsfristen.
- Haftung und Gewährleistung: Lassen Sie diesen Teil juristisch prüfen.
Was die F-Gase-Verordnung für den Vertrag bedeutet
Die Pflichten aus der Verordnung (EU) 2024/573 liegen beim Betreiber der Anlage. Er muss sicherstellen, dass Anlagen ab bestimmten Schwellen regelmäßig auf Dichtheit kontrolliert werden (Artikel 5) und dass je Anlage Aufzeichnungen geführt werden (Artikel 7). Durchführen dürfen die Kontrollen nur zertifizierte Personen.
Ein Wartungsvertrag verschiebt diese Pflicht nicht, er regelt ihre Durchführung. Deshalb gehört in den Vertrag, dass die Dichtheitskontrollen enthalten sind, in welchem Intervall sie stattfinden und dass der Fachbetrieb die Ergebnisse dokumentiert. Wie sich das Intervall aus dem CO₂-Äquivalent ergibt, steht im Artikel zu den Prüffristen für Dichtheitsprüfungen. Maßgeblich ist immer die geltende Fassung der Verordnung.
Wartungsverträge im Alltag im Griff behalten
Ein Vertrag ist schnell unterschrieben. Aufwendig wird es danach: Termine und Prüffristen für Dutzende Anlagen im Blick behalten, jeden Einsatz protokollieren, Kältemittelmengen nachhalten. In Friello liegt jede Anlage mit Füllmenge, Fristen und Historie in der Anlagenakte. Die Status-Ampel und Mail-Erinnerungen zeigen, was fällig ist (Dichtheitsprüfung und Fristen). Das Wartungsprotokoll unterschreibt der Kunde direkt auf dem Tablet. Angebote, etwa für einen neuen Wartungsvertrag, erstellen Sie im Paket Enterprise in derselben Software (Rechnungen und Angebote).